6 da das RG D.________ zuerst über seine Vertretung hätte informiert werden müssen und allenfalls erst danach eine Zustellung getätigt hätte. In dieser Zeit wäre die Disziplinierung längst rechtskräftig geworden. Die Zeit zur Verteidigung hätte mit anderen Worten nicht ausgereicht, was wiederum Art. 6 EMRK verletzt hätte, zumal diese Bestimmung verlange, dass der Verteidigung eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung stehe.