Sollte die Vorinstanz vorbringen, er hätte beim RG D.________ eine Vollmacht deponieren können, dann sei dem entgegengehalten, dass ein Anwalt nicht in der Landschaft herumlaufe und überall – quasi präventiv – Vollmachten verteile, wo allenfalls eine Verfügung ergehen könnte. Selbst wenn er am Tag der Eröffnung der Verfügung von dieser erfahren hätte, hätte die Zeit nicht ausgereicht, um Beschwerde zu führen,