Zudem sei gerichtsnotorisch bekannt, dass sich plötzlich disziplinierte und isolierte Menschen zunächst nicht «rational» verhielten, sondern panisch, verwirrt und geschockt reagierten. Vom Beschwerdeführer als schwer psychisch kranke Person habe daher nicht erwartet werden können, nach einer derartigen Demütigung und Erniedrigung, wie der im Rahmen der Disziplinierung Erlebten, innert drei Tagen Beschwerde zu erheben bzw. seinen «Peinigern» im RG D.________ mitzuteilen, sie sollten sich an seinen Anwalt wenden.