1.3). Weiter habe die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei während der Disziplinierung – wie seine Strafanzeige vom 8. Oktober 2018 belege – aufs Übelste beleidigt und beschimpft worden. Zudem sei gerichtsnotorisch bekannt, dass sich plötzlich disziplinierte und isolierte Menschen zunächst nicht «rational» verhielten, sondern panisch, verwirrt und geschockt reagierten.