29 Abs. 1 BV). Weiter sei es überspitzt formalistisch, dass die POM im vorliegenden Fall wegen Ablaufs der angeblichen Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. Kein einziger Kanton in der Schweiz sehe eine ähnlich kurze Frist für eine Disziplinierung vor. Die Beschwerde sei innert fünf Tagen seit der Disziplinierung eingereicht worden, was mehr als rechtzeitig sei. Ferner lege die Vorinstanz nicht dar, inwiefern die formelle Bestimmung in casu einen Sinn ergebe, ausser den Zugang zum Gericht zu versperren (amtliche Akten SK 19 38, pag. 16 f. Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3).