bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere. Im Strafprozessrecht ergebe sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b StPO. Eine Beschwerdefrist von drei Tagen sei absurd, unzulässig und geradezu rechtsmissbräuchlich. Sie verhindere das materielle Recht und sei per se verfassungswidrig (Art. 29 Abs. 1 BV).