16. Rechtsanwalt B.________ bringt für den Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vom 23. Januar 2019 im Wesentlichen vor, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verbiete überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei, zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere.