Dem RG D.________ habe zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Anwaltsvollmacht vorgelegen. Rechtsanwalt B.________ bringe auch nicht vor, er habe das RG D.________ mit seiner Anwaltsvollmacht vom 13. Oktober 2018 «in Sachen Straf- und Massnahmenvollzug» bedient. Auch habe der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden des RG D.________ am 7. September 2018 nicht mitgeteilt, er sei anwaltlich vertreten