b JVG binnen drei Tagen mit Beschwerde bei der zuständigen Stelle der POM angefochten werden. In casu sei dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 7. September 2018 eröffnet worden, womit die dreitägige Rechtsmittelfrist am 10. September 2018 abgelaufen sei. Die Beschwerde vom 12. September 2018 sei daher verspätet erhoben worden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Disziplinarverfügung sei ihm formell rechtswidrig am 7. September 2018 persönlich eröffnet worden, obwohl er anwaltlich vertreten gewesen sei, stosse ins Leere. Dem RG D.__