Das vorliegende Verfahren ist damit auf die Frage des Nichteintretens (sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) beschränkt. Aus diesen Gründen wird auf das Rechtsbegehren Nr. 4 auch insoweit nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Disziplinierung vom 7. September 2018 sei an sich völlig unverhältnismässig gewesen. 14.5 Zusammengefasst ist auf die Rechtsbegehren Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 nicht einzutreten. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde vom 23. Januar 2019 eingetreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles