Dezember 2018 (nebst dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) einzig die Frage, ob auf die Beschwerde vom 12. September 2018 einzutreten sei. Es erfolgte keine Überprüfung der Disziplinarverfügung in materieller Hinsicht (vgl. amtliche Akten 2018.POM.785, pag. 029 ff. und amtliche Akten SK 19 38, pag. 27 ff.). Das vorliegende Verfahren ist damit auf die Frage des Nichteintretens (sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) beschränkt.