AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O, 1997, Art. 72 N 6). Ist ein Prozessentscheid angefochten, bildet die Frage der fehlenden oder weggefallenen Prozessvoraussetzung Gegenstand der materiellen Prüfung (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 207). Prozessthema ist dabei nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (MERKLI/AESCHLIMANN /HERZOG, a.a.O., Art. 51 N 14). Die POM behandelte im Entscheid vom 21. Dezember 2018 (nebst dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) einzig die Frage, ob auf die Beschwerde vom 12. September 2018 einzutreten sei.