4 angefochtenen Entscheids denn auch. Folglich ist auf seine Rechtsbegehren (Feststellungsbegehren) Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Entscheid in der Sache ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt ist. Dabei kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BGE 121 IV 219 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O, 1997, Art.