49 N 19 ff.; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191). Ein Feststellungsinteresse ist vorliegend zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Feststellung, dass sich die POM rechtswidrig verhielt, weil sie nicht auf die Beschwerde vom 12. September 2018 eintrat, kann mittels Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren verlangt werden. Dies tat der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren um Aufhebung des