14.4 Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär. Damit sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehrens stellenden Partei – vorliegend des Beschwerdeführers – nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N 19 ff.;