(Rechtsbegehren Nr. 7). Weiter stellt der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungsbegehren (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie die nachfolgenden Ausführungen hierzu). 14.2 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019, auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 in der Beschwerde vom 23. Januar 2019; amtliche Akten SK 19 38, pag. 3) sei nicht einzutreten.