8. Innert der mit Verfügung vom 8. Februar 2019 gewährten Frist beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 12. Februar 2019 unter Hinweis auf die Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid sowie in deren Stellungnahme vom 6. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (amtliche Akten SK 19 38, pag. 69). 9. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2019 Frist gesetzt, um eine Replik zu den Stellungnahmen der POM und der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (amtliche Akten SK 19 38, pag. 71 f.).