6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 25. Januar 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 19 38, pag. 53 f.). 7. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrages (amtliche Akten SK 19 38, pag. 59 ff.).