2 4. (NEU): Es sei festzustellen, dass die POM durch das Nichteintreten Art. 13 i.V.m. Art. 3 5 und 6 EMRK verletzt hat. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispo. Ziff. 2, 3 und 4). 6. Eventualiter zu Ziff.