5. Am 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 21. Dezember 2018 und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SK 19 38, pag. 1 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 21. Dezember 2018 der POM (2018.POM.785) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und sie materiell zu prüfen und zu behandeln (Dispo. Ziffer 1). 2. (Neu) Es sei festzustellen, dass die POM durch das Nichteintreten eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat (Ar. [recte: Art.] 29 Abs. 1 BV).