3. Am 13. September 2018 leitete der Leiter des Rechtsdiensts der POM die Beschwerde zur Durchführung des Einigungsverfahrens im Sinne von Art. 81 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) an das Amt für Justizvollzug (AJV) weiter, da kein Fall von Art. 82 Abs. 2 SMVG vorliege (amtliche Akten 2018.POM.785, pag. 021). Am 22. November 2018 übermittelte das AJV die Beschwerde vom 12. September 2018 sowie die Unterlagen aus dem Einigungsverfahren zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens an die POM (amtliche Akten 2018.POM.785, pag.