Der Kanton Bern richtet Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 7'412.90 aus. Es besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht. 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft C.________ für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: