1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 558 Tagen wurden im Umfang von 558 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Weiter wurde festgestellt, dass A.________ die Strafe am 1. Januar 2018 vorzeitige angetreten hat und sich seit dem 12. März 2018 im vorzeitigen Massnahmenantritt befindet. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 3 Tage festgesetzt. D. Im Widerrufsverfahren entschieden wurde: