1. von der Anschuldigung des qualifizierten Raubes, angeblich begangen am 22. Februar 2015 in Q.________, z.N. von E.________ und H.________ (Ziff. 2.1 AKS); 2. von der Anschuldigung des qualifizierten Raubes, angeblich begangen im Jahr 2014 in Q.________, z.N. von nicht bekannten Drogenkonsumenten (Ziff. 2.3 AKS); 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 14. April 2016 in Biel (Anstalten Treffen zum Handel; Ziff. 5.1 AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: