Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 24. April 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2015 und 23. April 2016 in Biel und anderswo, eingestellt wurde (Teileinstellung zu Ziff. 5.2 AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: