zwischen den Beträgen der amtlichen Entschädigung in der Tabelle und demjenigen unterhalb im Text eine Differenz von fünf Rappen besteht. Da die korrekte amtliche Entschädigung von CHF 4'256.95 in diesem Betrag bereits ausbezahlt wurde und es sich um eine Differenz von fünf Rappen handelt, wird darauf verzichtet, eine entsprechende Urteilsberichtigung vorzunehmen. Es besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht. V. Verfügungen