_ nahm an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht teil und reichte seine Kostennote gemeinsam mit seinen Anträgen am 18. November 2020 (pag. 3687 ff.) schriftlich ein. Die amtliche Entschädigung wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote auf CHF 4'256.95 festgesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Urteilsdispositiv (Ziff. IV. 2) zwischen den Beträgen der amtlichen Entschädigung in der Tabelle und demjenigen unterhalb im Text eine Differenz von fünf Rappen besteht.