Fürsprecher B.________ wird eine Entschädigung von CHF 7'412.90 ausgerichtet. Es besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückbzw. Nachforderungsrecht. 15.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft C.________, Rechtsanwalt D.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, weshalb diese nicht mehr festzusetzen ist. Rechtsanwalt D.________ nahm an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht teil und reichte seine Kostennote gemeinsam mit seinen Anträgen am 18. November 2020 (pag.