, für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr zurück zu kommen ist. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das oberinstanzliche Verfahren grundsätzlich gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 24. November 2020 (pag. 3729 ff.) festgesetzt. Die Reduktion um sechs Stunden ergibt sich daraus, dass die Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 einzig vier Stunden anstelle der veranschlagten 10 Stunden gedauert hat. Die amtliche Entschädigung wird mithin auf der Grundlage von 32.75 Stunden berechnet. Fürsprecher B.__