30 werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 15.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr zurück zu kommen ist.