Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin ist mit ihrem Anliegen unterlegen, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'810.25, sich zusammensetzend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'500.00, den Kosten für das Ergänzungsgutachten von CHF 12'584.25 und der Zeugenentschädigung von CHF 726.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen sind (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).