Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 56'318.80 (ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft) festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.