13. Fazit Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ist auch heute ausreichend und geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Sie ist zielführend und zweckmässig. Die zusätzliche Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB ist nicht angezeigt. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB).