Zwar werde der Beschuldigte gemäss med. pract. G.________ auch über diesen Termin hinaus auf eine intensive psychiatrische Betreuung angewiesen sein, in welcher Form dies zu geschehen habe und ob aktuell die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt seien, sei schwierig zu beantworten (pag. 3711, Z. 16-23). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im Urteilszeitpunkt nicht erfüllt, denn deren Notwendigkeit ist im aktuellen Zeitpunkt nicht genügend sicher gutachterlich festgestellt. Ihre Anordnung wäre nicht verhältnismässig.