3713, Z. 30-35). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass auch der Massnahmeschlussbericht des R.________ und die damit verbundene Beendigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im R.________ und die Weiterführung der Massnahme im Massnahmezentrum T.________ nichts an den zuvor getroffenen Schlussfolgerungen (vgl. Ziff. 12.2.4) zu ändern vermögen. Med. pract. G.________ erklärte schliesslich, dass es in einem neuen therapeutischen Umfeld besser laufen könnte, wobei es hierfür keine Garantie gebe (pag. 3715, Z. 2 f.).