3717, Z. 14-20). Auf Vorhalt, wonach aus dem Bericht hervorgehe, dass er sich nicht mehr gleichermassen geöffnet habe, erklärte der Beschuldigte nachvollziehbar, dass es solche Situationen gegeben habe. Dies habe ein Thema betroffen, über das er nicht habe reden wollen. Trotzdem sei ihm immer wieder gesagt worden, dass er darüber reden solle. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, weshalb er sich verschlossen habe. Er sei noch nicht bereit gewesen, darüber zu sprechen, was er der Therapeutin so auch mitgeteilt habe (pag. 3717, Z. 22-29). Med. pract. G.________ bestätigte im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme, vom Massnahmenschlussbericht vom 27. Oktober 2020 Kenntnis zu haben.