61 StGB im R.________ empfohlen (pag. 3652). Dieser Bericht fällt im Vergleich zu den bisherigen Berichten negativer aus, was überrascht. Darauf angesprochen, führte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass er sich nicht erklären könne, weshalb der Bericht negativer ausgefallen sei. Er habe wie bisher weitergemacht. Er sei zur Arbeit gegangen, habe seine Therapie besucht und sich an der Gruppentherapie beteiligt. Es gebe auch bei ihm Schwankungen. Es gebe Tage, an denen er seine Familie vermisse und es ihm deshalb nicht so gut gehe. Trotzdem habe er jeweils weitergemacht (pag. 3717, Z. 14-20).