Schliesslich wurde festgehalten, dass aus therapeutischer Sicht zusammenfassend gesagt werden könne, dass es dem Beschuldigten im Verlauf des Berichtszeitraums mit Ausnahme der Rolle als Partner und Vater nicht gelungen sei, die Massnahme als Chance zu nutzen. Er habe sich im Subsystem verstrickt und schlussendlich einen Massnahmenabbruch gefordert. Er habe sich in den Therapiesitzungen vermehrt unzugänglich, abwehrend, abwertend und angespannt gezeigt. Aus therapeutischer Sicht sei eine enge therapeutische Weiterbehandlung notwendig, um dem Rückfallrisiko entgegenwirken zu können. Es werde die Beendigung des vorzeitigen Vollzugs der Massnahme nach Art. 61 StGB im R.____