27 richtszeitraum nach wie vor in Situationen, in denen er Ohnmacht verspürt habe, ungenügend gewesen. Als Kompensation der Ohnmacht habe er weiterhin verbale Gewalt oder Abwertungen seines Gegenübers angewandt. In den Therapiesitzungen habe er sich zu Beginn des Berichtszeitraumes weiterhin bemüht und interessiert gezeigt, sich Emotionsregulationsstrategien anzueignen und einzuüben (pag. 3649). Es liege ein deutliches Risiko für Gewaltdelikte (allgemein) vor.