ganzes Leben im Gefängnis in Kauf (pag. 3641). Im Berichtszeitraum sei die Dissozialität des Beschuldigten insbesondere in seinen Aussagen deutlich geworden (z.B. Rechtfertigung seiner Delikte und Schuldexternalisierung an den Geschädigten, Erachten einer Massnahme nach Art. 59 StGB als nicht verhältnismässig für seine Delikte), letztlich aber auch in seiner Entscheidung, den Drahtzieher der Erpressung – trotz erheblicher negativer Konsequenzen für ihn – nicht offenzulegen (für Milieu typische «Loyalität»). Auch sei es dem Beschuldigten zu wenig gelungen, eine berufliche Stabilität im Sinne der Fortsetzung seiner Lehre aufrechtzuerhalten.