Aus dem Schreiben der BVD an das R.________ vom 14. September 2020 geht hervor, dass Letzteres die Fortführung der vom Beschuldigten am 12. März 2018 vorzeitig angetretenen Massnahme nach Art. 61 StGB aufgrund nicht weiter vorhandener zielführender Arbeitsgrundlage zwischen dem Beschuldigten und der Institution als nicht weiter möglich erachte. Die BVD bestätigte dem R.________ die Kenntnisnahme der institutionsseitigen Zurverfügungstellung des Beschuldigten per 27. August 2020 sowie die sich hieraus gleichentags ergebende Beendigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 61 StGB im R.________ (pag. 3518). Mit Verfügung der BVD vom 11. November 2020 wurde der Beschuldigte per 16.