_ sei offenbar nicht bereit den Beschuldigten neuerlich aufzunehmen, dies obschon der mit der Aufenthaltsbeendigung zusammenhängende Vorfall zu Gunsten des Beschuldigten habe geklärt werden können (pag. 3484). Dem Beschuldigten habe weder eine Erpressungs- noch eine Nötigungshandlung vorgeworfen werden können. Die gegen den Beschuldigten eingereichte Strafanzeige sei von Seiten des