ausreichend und geeignet, um die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Erneut spricht sich der Gutachter nicht für eine Kombination der Massnahmen aus. Im Gegenteil erklärte er, dass er nicht einschätzen könne, wie sich der Zustand des Beschuldigten nach Ablauf der Massnahme gemäss Art. 61 StGB gestalte. Dieser werde aber weiterhin auf eine intensive psychiatrische Behandlung angewiesen sein. In welcher Form dies zu geschehen habe, vermochte med. pract. G.________ nicht abschliessend zu beurteilen. Die Massnahme nach Art.