Gestützt auf die Verlaufsberichte des R.________, die Einschätzungen der KoFako und der BVD, der gewährten Vollzugslockerungen und der Ausführungen von med. pract. G.________ ist von einem überwiegend positiven Verlauf der Massnahme und Fortschritten seitens des Beschuldigten auszugehen. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB erscheint nach dem Gesagten auch heute (wie schon im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils) ausreichend und geeignet, um die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen.