_ erachtete die Einschätzung des R.________ in seinem Abschlussbericht, in welchem die Beeinflussbarkeit für Gewaltdelikte (allgemein) als gering und für Raubdelikte als gering bis moderat festlegt wurde, vor dem Hintergrund der bisherigen Berichte als nicht nachvollziehbar (pag. 3713, Z. 13-21). Er ist im Verlaufsgutachten zu Handen des BVD von einer grundsätzlichen Beeinflussbarkeit ausgegangen. Ferner bestätigte er seine Einschätzung, wonach sich die Legalprognose des Beschuldigten seit 2016 verbessert habe (pag. 3713, Z. 25-28). Gestützt auf die Verlaufsberichte des R.__