25 Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 24. November 2020 auf seine im Verlaufsgutachten gemachten Ausführungen angesprochen, erklärte med. pract. G.________, dass die Deliktsanamnese des Beschuldigten nicht darauf hinweise, dass es sich beim Beschuldigten um einen Hochrisikopatienten oder -täter handle. Wäre dies der Fall, wäre es im R.________ zu deutlicheren und schlimmeren Verstössen gegen die Regeln gekommen (pag. 3713, Z. 8-11). Med. pract. G.________ erachtete die Einschätzung des R.____