3711, Z. 33). Auf Frage, wie sich seine Ausführungen betreffend «ein sehr eng geführter ambulanter therapeutischer Rahmen» mit den weiteren Ausführungen, wonach in erster Linie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet erscheine, vereinbaren liessen, antwortete der Sachverständige, dass die Erfahrung zeige, wonach sich eine enge Fallführung auf der Grundlage von Art. 59 StGB am besten gestalten lasse (pag. 3712, Z. 1-6). Gleichzeitig erklärte med. pract. G.________, dass eine Platzierung in einem Wohnheim durchaus denkbar wäre, wenn sich der Massnahmenverlauf weiterhin positiv gestalte und die Lockerungsschritte ohne Komplikationen verlaufen würden.