Der Beschuldigte befinde sich aktuell im Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB. Es könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, wie sein Zustand nach Ablauf der Massnahme aussehe. Er wird aber auch danach auf eine intensive psychiatrische Betreuung angewiesen sein (pag. 3711, Z. 16-23). Dass das Ende der Massnahme allenfalls bereits im Dezember 2021 sein könnte (anstelle im März 2022, vgl. BGE 146 IV 49), ändere an seiner Einschätzung nichts (pag. 3711, Z. 33).