24 mit seinem Fehlverhalten. Med. pract. G.________ erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch, dass die Schwerpunkte der Therapie in der Impulsivität und der verminderten Frustrationstoleranz des Beschuldigten liegen. Diese Punkte müssten weiter thematisiert und therapeutisch behandelt werden (pag. 3710, Z. 33-36). Med. pract. G.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt seien, schwierig sei. Der Beschuldigte befinde sich aktuell im Massnahmenvollzug nach Art.