23 scher Rahmen in Frage, wobei auch in diesem Fall zunächst eine betreute Wohnform erforderlich sein werde. Im Hinblick auf das geeignete rechtliche Gefäss sei gutachterlich festzuhalten, dass in erster Linie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet erscheine, wobei dies als eine Rechtsfrage anzusehen sei (pag. 3577 f.). Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Mit med. pract. G.________ geht die Kammer deshalb davon aus, dass sich der bisherige Massnahmenvollzug – trotz des zweifachen Aufenthalts im Regionalgefängnis – überwiegend positiv gestaltete.